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NWB Nr. 38 vom Seite 3135

Kein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung ()

Verfasser: Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter Keune, Dortmund

1. Sachverhalt

Der Kläger, ein Handelsvertreter, war für den Besteuerungszeitraum 2000 verpflichtet, monatlich Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben. Er beantragte am durch Abgabe des entsprechenden Vordrucks Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Aufgrund des Vorauszahlungssolls für das abgelaufene Kalenderjahr 1999 in Höhe von 26 915 DM ergab sich eine Sondervorauszahlung (1/11it Bescheid vom setzte das beklagte FA einen Verspätungszuschlag von 240 DM zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2000 mit der Begründung fest, dass der Antrag des Klägers auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 erst am 22. 2. 2000 eingegangen sei. Im Einspruchsverfahren setzte das FA den Verspätungszuschlag auf 20 DM herab und wies den Rechtsbehelf im Übrigen zurück. Im Klageverfahren führte das FA zur Begründung u. a. aus, dass die Anmeldung einer Sondervorauszahlung eine Steueranmeldung (gem. § 48 Abs. 1 UStDV; § 150 Abs. 1 AO) sei, die mit den gesetzlich zugelassenen Zwangsmitteln eingefordert bzw. mit Verspätungszuschlägen belegt werden könne.

Während das FG die Klage noch abwies, führte die Revision vor dem

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Kein Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (BFH-Urt. v. 26. 4. 2001 - V R 9/01)

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