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Entgelt für die Überlassung von Konzernname und Konzernmarke als verdeckte Gewinnausschüttung
Der BFH hat am - I R 12/99 einen Fall entschieden, in dem es um die Frage ging, ob ein Entgelt, das für die Überlassung eines Konzernnamens bzw. einer Konzernmarke bei verbundenen Unternehmen gezahlt wird, als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
1. Sachverhalt
Die Klägerin war eine GmbH mit Sitz im Inland. Ihre Anteilseigner waren die X-B.V., Niederlande, zu 95 v. H. und die X-Plc., Großbritannien, zu 5 v. H. Alle konzernabhängigen Unternehmen führen den Begriff ”X” an erster Stelle der jeweiligen Firma sowie ein bestimmtes Logo, das diesem Begriff beigefügt wird. Begriff und Logo hat sich der ausländische Konzern warenzeichenrechtlich schützen lassen. Beides wurde von der Klägerin seit 1985 unentgeltlich genutzt.
Mit Wirkung vom hat die Klägerin mit der X-Ltd., einer britischen Tochtergesellschaft der X-Plc., einen Warenzeichen-Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach ihr als Lizenznehmerin ein einfaches Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte eingeräumt wird. Für im lizenzierten Gebiet verkaufte Produkte betrug die Lizenzgebühr 1,5...