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Kapitalerhöhungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung
Veränderungen in den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen sind i. d. R. mit Kosten verbunden (Notarkosten, Gebühren für das Handelsregister, ggf. Steuern und Beratungskosten). Sind derartige Kosten durch Maßnahmen wie allgemeine Satzungsänderungen, Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern oder Verschmelzung o. ä. verursacht, so werden sie der Geschäftstätigkeit der GmbH zugeordnet und auch steuerlich als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt.
Kosten für die Gründung einer GmbH sind jedoch dem Bereich der Gesellschafter zuzuordnen. Eine Übernahme durch eine GmbH kommt daher ohne weiteres nicht in Frage. § 26 Abs. 2 AktG fordert für die Aktiengesellschaft, dass Aufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen ist. Erfolgt diese Festsetzung in der Satzung, so wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der an sich gesellschaftsrechtlich veranlassten Aufwendungen anerkannt, auch wenn die Gesellschaft diese Kosten direkt übernimmt. Der Grundsatz des § 26 Abs. 2 AktG gilt jedoch nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern wird als ein für alle ...BStBl 1990 II S. 89