BGH Beschluss v. - IX ZR 153/09

Behandlung von Bankavalverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers

Gesetze: § 115 InsO, § 116 InsO, § 675 BGB, § 765 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 23 U 185/08 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-10 O 486/07 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

21. Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf noch gibt er Veranlassung, zusätzliche Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen. Bankavalverträge sind in der Insolvenz des Avalkreditnehmers nicht anders zu behandeln als Kautionsversicherungsverträge. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu den Kautionsversicherungen gerade aus der Rechtslage bei Bankavalverträgen entwickelt (, BGHZ 168, 276 Rn. 8; vom - IX ZR 202/05, WM 2007, 514 Rn. 8). Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die zu Kautionsversicherungen ergangene Rechtsprechung auf den Streitfall übertragen. Die Auffassung der Beschwerde, der Anspruch der Bank auf eine Avalprovision stehe anders als im Fall einer Kautionsversicherung zwingend in einem synallagmatischen Verhältnis mit dem Anspruch des Kunden auf Ausreichung der einzelnen Avale und nicht mit dem Anspruch auf Bereitstellung der Avalkreditlinie, trifft nicht zu. Das Austauschverhältnis ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall anhand der vertraglichen Abreden festzustellen. Dies hat das Berufungsgericht unter Beachtung der Senatsrechtsprechung getan. Die vertraglich vorgesehene Berechnung der Avalprovision nach den tatsächlich ausgereichten Avalen steht der Beurteilung, die Prämie sei gleichwohl für die Bereitstellung des Avalrahmens und nicht für die Ausreichung der einzelnen Avale bedungen, nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen (, WM 2010, 1397 Rn. 25; vom - IX ZR 17/10, ZIP 2011, 282 Rn. 22). Auch durfte das Berufungsgericht annehmen, es habe sich bei der jährlichen Prämienzahlung nicht um die Erfüllung einer bereits bestehenden und fälligen Schuld, sondern um einen bloßen Vorschuss auf die erst im Laufe des Jahres entstehende Provisionsforderung gehandelt (vgl. , aaO Rn. 27-30; vom - IX ZR 17/10, aaO Rn. 25-27).

32. Die behauptete Rechtssatzdivergenz liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Beendigung von Kautionsversicherungsverträgen in der Insolvenz des Avalkreditnehmers nicht ab. Die von der Beschwerde herangezogenen älteren , NJW 1984, 2088), vom (IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375) sowie vom (IX ZR 10/99, NJW 2000, 1643) enthalten keine Rechtssätze, inwieweit Provisionsansprüche der Banken bei Insolvenz des Bankkunden Bestand haben, wenn die Bank für ihren Kunden Avale im Rahmen eines Avalkreditvertrages ausgereicht hat. Eine Abweichung von Obersätzen anderer Vergleichsentscheidungen, die alleine Einheitlichkeitssicherungsbedarf begründen könnte (, WM 2011, 1196 Rn. 3), legt die Beschwerde nicht dar.

Kayser                                        Gehrlein                                         Vill

                        Fischer                                           Grupp

Fundstelle(n):
OAAAI-08577