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NWB Nr. 20 vom Seite 1873

Vereinbarung über Postauslieferung

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bruno Gassner und Rechtsanwalt Steuerberater Alf Andrews, Esslingen

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Dreitageszeitraum des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist aber nach h. M. keine Frist im Sinne des § 108 AO, d. h. es gilt insbesondere nicht § 108 Abs. 3 AO, wonach Fristen nicht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen enden.

Der BFH hatte im Urt. v. - III R 37/97 (BStBl 2000 II S. 175) über die Frage zu entscheiden, ob die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhobene Klage fristgerecht eingegangen oder als unzulässig abzuweisen war. Dem Urteil lag ein Streit über Investitionszulagen zugrunde. Das beklagte Finanzamt hatte mit Einspruchsentscheidung vom Mittwoch, dem , den Antrag des Klägers teilweise abgelehnt und die Entscheidung am gleichen Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben. Die Klage beim Finanzgericht wurde am erhoben. Auf die Verspätungsrüge des Finanzamts trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst am Dienstag, dem , zugegangen. Von Freitag, dem 14. April (Karfreitag), bis Montag, dem 17. April (Ostermontag), sei das Büro nicht besetzt gewesen, weshalb mit dem Postzusteller vereinbart gewesen sei, samstags keine Post auszuliefern.

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