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Dem laufenden Geschäftsverkehr dienender Kredit oder Dauerschulden
Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. die Hälfte der Entgelte für diejenigen Schulden zuzurechnen, die nicht nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, daß Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der Regel Dauerschulden sind.
Dieser von der Rspr. entwickelte Grundsatz gilt nicht, soweit Verbindlichkeiten im laufenden Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen, die der Finanzierung eines WG dienen und aus dessen Veräußerung zu tilgen sind. In diesen Fällen kann auch ein längerfristiger Kredit dem laufenden Geschäftsverkehr dienen.
Der XI. Senat des BFH hatte zu entscheiden, ob in DM aufgenommene Eurokredite, die auf Festgeldkonten in US-$ angelegt waren, insoweit als Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsverkehr gelten. Dabei waren die Festgeldguthaben zur Absicherung der Kredite verpfändet. Wegen der Kursentwicklung des US-$ kam es zu einer Verlängerung der Festgeldanlage, wobei planmäßige Kredittilgungen erfolgten.
In dem Urt. v. hat der BFH nun entschieden, daß ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kredit und finanziertem Geschäft auch dann gegeben is...