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FinMin Rheinland-Pfalz - S 2334 A - 02-001-09 - 443

§ 3 EStG; Steuerliche Behandlung des Vostenbeitrags für einen Beihilfeanspruch im Fall von Wahlleistungen bei stationärer Unterbringung

In Bezug auf den Erlass vom - S 2334 A - 02-001-07 - 443 - sind Zweifelsfragen vorgetragen worden, die den Geltungsbereich der Regelung betreffen.

Zur Klarstellung hat das FinMin Rheinland-Pfalz daher auf das Folgende hingewiesen:

Gegenstand des Bezugserlasses sind die steuerlichen Auswirkungen der Neuregelung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen durch die Vierzehnte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom . Die darin verlautbarten steuerrechtlichen Entscheidungen betreffen nur den unmittelbaren Geltungsbereich der rheinlandpfälzischen Beihilfenverordnung; sie sind auf die Beiträge und Beihilfen der nach § 1 der BVO beihilfeberechtigten Personen (das sind die Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes) beschränkt. Es geht daher ausschließlich um Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.

Soweit daneben noch weitere (auch privatrechtlich organisierte) Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen auf der Grundlage der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung gewähren, bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Kostenbeiträge entsprechend dem Bezugserlass vom zu verfahren, und von einer Barlohnumwandlung zugunsten einer Zusage auf Versorgungsleistungen im Krankheitsfall auszugehen mit der Folge, dass insoweit ein Lohnzufluss auf die Auszahlungsphase der Beihilfen verlagert ist.

In Beug auf die steuerliche Behandlung der auszuzahlenden Beihilfen kann jedoch nicht generell von einer Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgegangen werden. Diese ist zunächst auf Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Stiftungen beschränkt. Sie kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch für Beihilfen privater Arbeitgeber gelten, die sich überwiegend in öffentlichen Hand befinden (vgl. im Einzelnen R 11 Abs. 1 Nr. 3 LStR), oder die hinsichtlich ihrer Vergütungsregelung, einschließlich der Erstattung von Reisekosten und der Gewährung von Beihilfen, sowie ihrer Rechnungslegung und -prüfung nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen verfahren (vgl. im Einzelnen R 11 Abs. 1 Nr. 4 LStR).

Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer im privaten Dienst können im Übrigen unter den Voraussetzungen der R 11 Abs. 2 LStR steuerfrei gezahlt werden. Insoweit verbleibt es daher auch hinsichtlich der Beihilfen für Wahlleistungen im Sinne der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung bei den bereits bisher zu beachtenden steuerlichen Regelungen.

FinMin Rheinland-Pfalz v. - S 2334 A - 02-001-09 - 443

Fundstelle(n):
FAAAA-81731