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NWB Nr. 33 vom Seite 2994

Vorfälligkeitsentschädigung sind Dauerschuldzinsen

Verfasser: Steuerberater Axel Höhmann, Solingen

”Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG” urteilte der BFH in seinem Urt. v. .

Damit steht er, auch nach eigener Ansicht, nicht im Widerspruch zum , in der der VIII. Senat eine Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht als Dauerschuldzinsen qualifizierte, allerdings für ein Streitjahr, für das noch eine Fassung des § 8 Nr. 1 GewStG anzuwenden war, in der statt des Begriffs ”Entgelt” der Begriff ”Zinsen” verwendet wurde.

Die Klägerin und Revisionsklägerin unterhält einen Gewerbebetrieb, in dessen Rahmen sie Bankdarlehen aufgenommen hatte. Im Einvernehmen mit den Gläubigerbanken löste sie im Streitjahr 1992 mehrere Darlehen vorzeitig ab und zahlte vereinbarungsgemäß eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt 210 547 DM, die sie in der GewSt-Erklärung nicht als Dauerschuldzinsen auswies. Nach einer Außenprüfung rechnete das FA die Vorfälligkeitsentschädigung zur Hälfte bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn zu; Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden nach § 8 Nr. 1 GewStG in der für das Streitjahr gelte...

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