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Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Realsplitting
Nach dem sind ”Rechtsanwaltskosten, die ein Stpfl. aufwendet, um die Zustimmung seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten zum sog. begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu erlangen, keine Steuerberatungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG”.
Der Kläger und Revisionsbeklagte war Steuerberater und versuchte in einem Zivilrechtsstreit die Zustimmung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau zum begrenzten Realsplitting zu erhalten. Die hierfür entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2 013 DM machte er in seiner ESt-Erklärung 1988 als Steuerberatungskosten geltend. Nachdem das FA den Sonderausgabenabzug nicht zuließ, gab das FG der Klage statt.
Nach Ansicht des BFH hat das FG den Begriff der Steuerberatungskosten damit zu weit ausgelegt. Nach st. BFH-Rspr. umfaßt der Begriff der Steuerberatungskosten die Aufwendungen, die dem Stpfl. in Erfüllung und zur Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten entstehen. Damit sollen nur die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, die dem Stpfl. im Besteuerungsverfahren zur Erledigung seiner Pflichten bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur W...