Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 - S 2145 - 36131 - 21705

§ 4 EStG Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG; hier: Mitteilungspflicht der Finanzbehörde

In Abstimmung mit dem BMF und den Obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für das Bestehen der Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG, wenn die Belehrung gemäß Rz. 30 des (BStBl 2002 I S. 1031) unterblieben ist, Folgendes.

Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht dürfen die erlangten Kenntnisse nach Rz. 30 des o.g. BMF-Schreibens grundsätzlich nicht strafrechtlich verwertet werden. Da über die Frage des strafrechtlichen Verwertungsverbots letztlich im Strafverfahren zu entscheiden ist, besteht die Mitteilungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unabhängig davon, ob ein strafrechtliches Verwertungsverbot eingreift.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 - S 2145 - 36131 - 21705

Fundstelle(n):
YAAAA-81648