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Behandlung der Grunderwerbsteuer
In seinem Urt. v. nahm der BFH zu der Frage Stellung, wie die Grunderwerbsteuer bei der Verschmelzung von Genossenschaften zu behandeln ist.
Auf die Kl., ein Kreditinstitut in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, wurden drei andere Genossenschaften verschmolzen. Nach den Verschmelzungsverträgen mit zwei Genossenschaften sollte die Kl. allerdings nur die Hälfte der GrESt tragen, der andere Teil sollte von den übertragenden Genossenschaften übernommen werden. Die GrESt wurde in vollem Umfang gegenüber der Kl. festgesetzt. Die Kl. behandelte die gegen sie bestandskräftig festgesetzte GrESt zur einen Hälfte als abzugsfähige Betriebsausgabe und zur anderen Hälfte als zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten. Das FA und mit ihm das Niedersächsische FG wie auch der BFH aktivierten die GrESt in vollem Umfang.
Der BFH wies in seiner Entscheidung darauf hin, daß die GrESt bei dem Erwerber zu den objektbezogenen (nachträglichen) Anschaffungsnebenkosten gem. § 255 Abs. 1 HGB gehöre und deshalb zu aktivieren sei. Dies gilt auch für Verschmelzungen, da Verschmelzungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnliche Vorgänge und damit als rechtsgeschäftlich...