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Qualifizierung eines Darlehenskontos in einer Personengesellschaft, wenn auf dem Konto auch Verluste verbucht werden
In seinem Urt. v. hat der BFH sich mit der Frage befaßt, wie ein ”Darlehenskonto” zu behandeln sei, wenn auf dem Konto neben Gewinnen, Einlagen und Entnahmen auch Verluste verbucht werden.
1. Sachverhalt
Die Klin. war eine GmbH & Co. KG, an der Eheleute als Kommanditisten beteiligt waren. Die Komplementär-GmbH hatte keine Einlage erbracht und war am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurde für jeden Gesellschafter neben dem Kapitalkonto, das nur einverständlich geändert werden durfte, ein sog. Darlehenskonto eingerichtet. Auf diesem Darlehenskonto wurden die Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, entstandene Gewinne, getätigte Entnahmen und Einlagen verbucht; das Konto wurde mit 6,5 v. H. verzinst.
Die Darlehenskonten wiesen in den Jahren 1980 bis 1989 erhebliche Salden zu Lasten der Kommanditisten aus. Die KG wies in ihren Bilanzen in allen Jahren seit 1981 hohe Verbindlichkeiten aus und zahlte dementsprechend Fremdzinsen. Gleich S. 155zeitig stiegen die Gewinne der KG ständig. Die von den Gesellschaftern geschuldet...