Bundesamt für Finanzen - St I 4 - FG 2020 - 75/2002 BStBl 2003 I 184

§ 32 EStG Familienleistungsausgleich; Verlängerungszeiträume im Sinne des § 32 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG);

BStBl 2002 II S. 807

Die DA-FamEStG wird nach dem (BStBl 2002 II S. 807) wie folgt angepasst:

  1. DA 63.3.2.6 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    4Ein Kind wird aber für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG ausgebildet, wenn es neben dem Wehr- oder Zivildienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BStBl 2002 II S. 807).”

  2. DA 63.5 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein folgender neuer Satz 3 eingefügt:

    3Der letzte Monat des Verlängerungszeitraumes ist kein geteilter Monat im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen über der Verlängerungszeitraum hinaus vorliegen.”

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    ”(2) 1Falls ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 27. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand angesetzt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Einkünfte und Bezüge die maßgebliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten und das Kind aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden konnte.”

    c)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Daraus folgt, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben.”

    bb)

    Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3Die Familienkasse hat dies zu überwachen.”

    cc)

    Nach dem neuen Satz 3 wird folgendes Beispiel angefügt:

    ”Beispiel:

    Der im Februar 1976 geborene Sohn (S) eines Berechtigten beendete seine kaufmännische Ausbildung am . Am nahm er seinen Zivildienst auf, der mit Ablauf des August 1997 (= 13 Monate) endete. In der Zeit vom bis war er arbeitslos. Danach nahm S eine Vollzeiterwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf auf, die er zum aufgab, um ab September 1998 ein Fachhochschulstudium zu beginnen.

    Der Berechtigte erhielt bis einschließlich August 1996 Kindergeld. Sein Antrag für das Kalenderjahr 1997 wurde abgelehnt, da in den nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG möglichen Anspruchsmonaten September bis November 1997 die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten.

    Das Fachhochschulstudium endet voraussichtlich mit der Abschlussprüfung im Mai 2004. Während des Studiums wird die maßgebliche Einkunfts- und Bezügegrenze nicht überschritten. Wie lange kann über Februar 2003 (= Vollendung des 27. Lebensjahres) hinaus Kindergeld festgesetzt werden?”

    Lösung:

    ”Während der Zivildienstzeit von 13 Monaten hatte der Berechtigte nur für einen Kalendermonat (August 1996) Anspruch auf Kindergeld. Der mögliche Verlängerungszeitraum umfasst 12 Kalendermonate. Dieser mindert sich zunächst um die Kalendermonate von September bis November 1997, in denen der Sohn arbeitslos war. Das Kindergeld ist um die verbleibenden 9 Monate über das 27. Lebensjahr hinaus bis einschließlich November 2003 festzusetzen.”

    d)

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa)

    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Die Zahlung des Kindergeldes wird um die in dem jewelligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom bis Wehrdienst - WD - 12 Monate, Zivildienst - ZD - 15 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 13 Monate; vom bis WD 10 Monate, ZD 11 Monate; ab dem WD 9 Monate, ZD 10 Monate) verlängert.”

    bb)

    Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 2.

    cc)

    Das Beispiel nach dem bisherigen Satz 3 wird gestrichen.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - FG 2020 - 75/2002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 184
GAAAA-81602