Restitutionsprozess; behördliche Feststellung der Berechtigung; Anfechtungsbefugnis des Beigeladenen
Gesetze: Art 233 § 8 BGBEG, § 459 Abs 1 S 1 ZGB DDR, § 65 Abs 2 VwGO, § 66 S 2 VwGO
Instanzenzug: Az: 1 K 1331/06 Urteil
Gründe
I
1Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, mit dem ihr Antrag auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 8 EGBGB abgelehnt wurde. Das betroffene Schulgebäude wurde in den Jahren 1984 bis 1986 auf einem volkseigenen Grundstück, dessen hier maßgebliche Teilfläche zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet wurde, und einem mittlerweile im Eigentum der Beigeladenen stehenden Privatgrundstück errichtet. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil ein Überbau vom ehemals volkseigenen Grundstück auf das private Nachbargrundstück vorliege und daher das Eigentum an dem Überbau der Klägerin als Eigentümerin des Stammgrundstücks zustehe; die Entstehung von volkseigenem Gebäudeeigentum nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB sei daher nicht möglich gewesen.
2Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Feststellung selbstständigen Gebäudeeigentums fortführt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil es keine vertragliche Grundlage für die Nutzung des nicht in Volkseigentum umgeschriebenen Grundstücks gegeben habe und deshalb selbstständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden sei. Der mithin bestehende Überbau sei lediglich Grundstücksbestandteil und kein selbstständig zuordnungsfähiger Vermögenswert. Den neben ihrem Klageabweisungsantrag gestellten weiteren Antrag der Beigeladenen festzustellen, dass der Zuordnungsbescheid der Beklagten nicht zu ihren Lasten feststelle, dass das ehemals volkseigene Grundstück Stammgrundstück sei und sich das Schulgebäude als wesentlicher Bestandteil auf diesem Stammgrundstück befinde, hat das Verwaltungsgericht als "nicht tenorierungsbedürftig" beurteilt, weil er gegenstandslos sei. Eine rechtliche Möglichkeit für die Beigeladene, unabhängig vom Willen der Klägerin auf den Klagegegenstand Einfluss zu nehmen, bestehe nicht. Sie habe daher keine Möglichkeit, über den von der Klägerin bestimmten Streitgegenstand hinausgehende Anträge zu stellen. Mithin könne sie nur beantragen, dass die Klage, die im Ergebnis auf Zuordnung von selbstständigem Gebäudeeigentum an der Schule gerichtet gewesen sei, abgewiesen werde.
II
3Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
41. Die Beschwerde ist überwiegend, nämlich soweit sie die mit dem Urteil ausgesprochene Klageabweisung und die hierfür gegebene Begründung betrifft (S. 6 bis 27 der Beschwerdebegründungsschrift), unzulässig, weil die Beigeladene dadurch nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen wird. Eine solche für die Rechtsmittelbefugnis eines Beigeladenen notwendige materielle Beschwer (stRspr; vgl. BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <258> = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 3 f., vom - BVerwG 3 C 2.86 - BVerwGE 77, 102 <105> = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 14 f. und vom - BVerwG 3 C 3.95 - BVerwGE 104, 289 <292 f.> = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 2 S. 16 f.; BVerwG 4 B 153.97 - Buchholz 310 § 66 VwGO Nr. 8 sowie - zuletzt - BVerwG 3 C 24.09 - RdL 2010, 110) ergibt sich für die Beigeladene nicht daraus, dass in den Gründen des ablehnenden Zuordnungsbescheides ausgeführt wird, dass das Schulgebäude Bestandteil des ehemals volkseigenen Grundstücks sei. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in dem hier betroffenen Urteil (anders als in dem am selben Tage entschiedenen Parallelverfahren) offengelassen hat, welchem der benachbarten Grundstücke das Gebäude eigentumsrechtlich zuzuordnen ist, äußern die Ausführungen dazu keinerlei Bindungswirkung für die zivilrechtliche Beurteilung der Eigentumssituation. Aus diesem Grunde hat auch das Verwaltungsgericht die von der Beigeladenen selbst erhobene Klage gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid als unzulässig abgewiesen (VG 1 K 1409/06); die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit einem ebenfalls am heutigen Tage ergangenen Beschluss zurückgewiesen (BVerwG 3 B 28.10). Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen.
52. Soweit die Beigeladene die Behandlung ihres eigenen Sachantrages zum Gegenstand ihrer Beschwerde macht (S. 27 bis 33 der Beschwerdebegründung), ist ihr Rechtsbehelf demgegenüber zulässig; denn hier geht es um ihre Rechtsstellung als Beigeladene und somit um eigene Rechtspositionen. Auch insoweit bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt.
6a) Die Beigeladene sieht eine Verletzung der §§ 88, 107 und 117 Abs. 2 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht ihren neben dem Klageabweisungsantrag gestellten Sachantrag als gegenstandslos betrachtet und nicht über ihn im Tenor des Urteils entschieden habe.
7Diese Verfahrensrüge greift im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht über alle gestellten Sachanträge der Beteiligten zu befinden hat. Dies ist hier jedoch geschehen, und zwar auch hinsichtlich des Antrages der Beigeladenen, obwohl das Gericht ihn als gegenstandslos bezeichnet und deshalb insoweit von einer Tenorierung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Urteilsgründe verdeutlichen, dass das Gericht den Antrag keineswegs als überholt oder aus anderen Gründen erledigt und daher nicht zur Entscheidung stehend betrachtet hat. Es hat vielmehr die Beigeladene nicht für berechtigt gehalten, einen solchen, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts über den Streitgegenstand hinausgehenden Antrag zu stellen, und damit den Antrag zweifelsfrei als unzulässig beurteilt. Mit "gegenstandslos" wollte das Verwaltungsgericht offenbar nichts anderes ausdrücken, als dass der Antrag keiner Sachentscheidung zugänglich sei. Da das Gericht somit in Wahrheit über den Antrag entschieden und ihn sinngemäß als unzulässig zurückgewiesen hat, hätte es diese Entscheidung folgerichtig auch in die Urteilsformel nach § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufnehmen müssen. Dieser Verfahrensmangel verhilft der Rüge der Beigeladenen allerdings nicht zum Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung - hier die Zurückweisung des Antrages der Beigeladenen - nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf der unterlassenen Tenorierung beruhen kann.
8b) Ebenfalls unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge.
9Die Beigeladene ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht weiche mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz, wonach ein Beigeladener keine Sachanträge stellen dürfe, die von dem vom Kläger bestimmten Streitgegenstand abwichen, von den Urteilen des BVerwG 7 C 32.97 - (BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9) und vom - BVerwG 7 C 39.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159) sowie dem BVerwG 8 B 112.07 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 90) ab. Dort sei der Rechtssatz aufgestellt worden, dass ein im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener abweichende Sachanträge stellen dürfe.
10Die gerügte Divergenz besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Beigeladene keine abweichenden Sachanträge stellen dürfe - dies erlaubt § 66 Satz 2 VwGO dem notwendig Beigeladenen ausdrücklich -, sondern dass ihm über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge nicht erlaubt seien. Ausgehend von dieser Klarstellung ergibt sich kein Widerspruch zu den herangezogenen Divergenzentscheidungen, die ausnahmslos in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht dem beigeladenen Drittbetroffenen in einem Prozess auf Rückübertragung des Vermögenswerts erlaubt, eine vom Kläger naturgemäß nicht angefochtene Berechtigtenfeststellung, die Grundlage seines Rückübertragungsbegehrens war, im Nachhinein anzugreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zu machen. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber noch nicht entschieden, dass der notwendig Beigeladene mit seinen Sachanträgen generell über den Streitgegenstand hinausgehen dürfe. Es hat lediglich für diese besondere Situation des vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens dargelegt, dass der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Drittbetroffenen gebiete, ihm diese "einem Anschlussrechtsmittel vergleichbare Befugnis" einzuräumen (Urteil vom a.a.O. sowie Beschluss vom a.a.O.). Der beigefügte Klammerzusatz "(vgl. § 66 Satz 2 VwGO)" soll darauf hinweisen, dass diese Konstellation der eines abweichenden Sachantrages nach dieser Vorschrift vergleichbar ist (so ausdrücklich Beschluss vom a.a.O. Rn. 8).
11c) Die somit nach wie vor unentschiedene und von der Beigeladenen darüber hinaus als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein notwendig Beigeladener nach § 66 Satz 2 VwGO Sachanträge stellen darf, die über den Streitgegenstand der Klage hinausgehen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung des Rechtsmittels, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste.
12Es liegt auf der Hand, dass der angegriffene Bescheid keine der im Sachantrag der Beigeladenen genannten Feststellungen zu ihren Lasten trifft, sondern es sich lediglich um Ausführungen zur Begründung der negativen Zuordnungsentscheidung handelt, die weder privatrechtsgestaltend noch in sonstiger Weise in die Rechtsstellung der Beigeladenen eingreifen. Das ist bereits Gegenstand des ebenfalls am heutigen Tage im Parallelverfahren ergangenen Beschlusses des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen die Abweisung ihrer eigenen Klage gegen den ablehnenden Zuordnungsbescheid zurückgewiesen worden ist (BVerwG 3 B 28.10). Auch die Zuordnungsbehörde selbst hat in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass sachenrechtliche Ansprüche im Zivilrechtsweg zu klären seien und ihren zivilrechtlichen Erwägungen keine präjudizierenden Wirkungen zukämen. Da es der Beigeladenen daher offenbar an dem notwendigen Feststellungsinteresse fehlt, bestünde in einem Revisionsverfahren kein Bedürfnis zu klären, ob sie wegen ihrer besonderen prozessualen Stellung überhaupt berechtigt wäre, einen solchen Sachantrag zu stellen.
13Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Fundstelle(n):
ZAAAI-06748