VwGO § 66
Teil II: Verfahren
7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 66 Rechte der Beigeladenen
1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
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CAAAA-76451