VwGO § 66

Teil II: Verfahren

7. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 66 Rechte der Beigeladenen

1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

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CAAAA-76451