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Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung oder abgebrochener Geschäftserweiterung
Es ist sicherlich für einen Existenzgründer kein seltener Fall, daß er zunächst betriebliche Aufwendungen trägt (z. B. Waren oder Inventar anschafft), ohne entsprechende Umsätze zu realisieren. Scheiterte ein solcher (erfolgloser) Existenzgründer bereits in der Gründungsphase, dann wollte ihm die Finanzverwaltung - gestützt auf neuere BFH-Rechtsprechung - in der Regel auch keine Vorsteuererstattung gewähren. Mit Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof aber zugunsten des erfolglosen Unternehmensgründers anerkannt, daß Vorbereitungshandlungen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit zählen, und zwar auch dann, wenn der ernsthafte Versuch, ein Unternehmen zu gründen, letztlich fehlschlägt. Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft kann deshalb nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, daß es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen sei. In einem hat jetzt die Finanzverwaltung folgende Grundsätze präzisiert, nach denen der Vorsteuerabzug bei einer gescheiterten Unternehmensgründung anerkannt wird:
Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft beginnt bereits mit dem ersten nach außen ...