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Grunderwerbsteuer bei der Einmann-GmbH & Co. KG
Soweit ersichtlich ist in der Rspr. noch nicht abschließend geklärt, ob bei der Übertragung aller Kommanditanteile einer Einmann-GmbH & Co. KG und gleichzeitig aller Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG erfüllt sind. Der BFH hat im Urt. v. entschieden, daß nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative GrEStG die Vereinigung von Anteilen an einer PersGes der GrESt unterliegt, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Der entschiedene Fall betrifft aber einen Sachverhalt, in dem durch die Übernahme der Anteile diese unmittelbare und mittelbare Anteilsvereinigung erst eingetreten ist. Die Beteiligung der Komplementär-GmbH an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft ist in diesem Sonderfall dem alleinigen Gesellschafter zuzurechnen.
Allerdings hat der ausgeführt, aus der Fiktion des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG folge, daß in bezug auf die Anteilsvereinigung diejenigen Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v. H. beteiligt ist, dieser Person wie eigene Anteile zuzurechnen sind. Es wurde in diesem Fall daher die Grunderwerbsteuerpflicht bejaht, wenn der Anteilse...