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Erdienbarkeit der Pension eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Höchstrichterlich wurde bisher bei Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die Erdienbarkeit der Pension als Maßstab für deren nicht gesellschaftliche Veranlassung herangezogen. Zur Abgrenzung wird regelmäßig wegen des mit dem Alter steigenden Risikos einer kurzfristigen Inanspruchnahme der Pension die Erdienbarkeit verneint und eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angenommen, wenn (a) die Pensionszusage nach dem 59. Lebensjahr des Gesellschafter-Geschäftsführers zu S. 3660gesagt wird, oder (b) der Zeitraum zwischen Zusage und Altersgrenze weniger als zehn Jahre beträgt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Pension nicht erdient werden, und die Kapitalgesellschaft wendet ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zu, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.
Dem liegt die Pensionszusage einer GmbH an ihren zu diesem Zeitpunkt 59 Jahre alten, nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zugrunde. Dieser hielt bei Zusage der Pension (am ) eine Beteiligung von 50 v. H. am Stammk...