Online-Nachricht - Dienstag, 15.03.2022

Gewerbesteuer | Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand keine Betriebsvorrichtung einer Kfz-Werkstatt (FG)

Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden. Denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar (,F; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung von Einkaufs-Centern ist. In einem dieser Center vermietete sie u.a. Geschäftsräume an die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt. In diesen Räumen befinden sich eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und im Außenbereich unter dem Asphalt Fundamente für eine Werbeanlage.

Das FA versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung die der Klägerin bisher gewährte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, weil sie insoweit Betriebsvorrichtungen mitvermietet habe. Hiergegen führte die Klägerin aus, dass es sich bei der Vertiefung um einen Gebäudebestandteil und bei den Fundamenten um Außenanlagen handele.

Der 14. Senat des FG Münster gab der Klage statt:

  • Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen ist, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet.

  • Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente ist unschädlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handelt, sondern um Teile des Grundbesitzes.

  • Die Bodenvertiefung ist - ebenso wie eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich - lediglich als Gestaltungsmerkmal des Gebäudes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erfüllt die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und die Kfz-Werkstatt.

  • Der Betrieb der Kfz-Werkstatt ist auch ohne eine solche Vertiefung im Boden durchführbar, nämlich durch Nutzung einer mobilen Bremsenprüfanlage.

  • Ebenso kann die Kfz-Werkstatt grundsätzlich ohne Fundamente für eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten für Maschinen wird die Werkstatt durch die Fundamente für die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.

  • Selbst wenn die Vertiefung und die Fundamente als Betriebsvorrichtungen mitvermietet worden wären, wäre eine solche Mitvermietung aber jedenfalls als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des an die Q-GmbH vermieteten Grundstückteils anzusehen.

  • Der vermietete Grundstücksteil konnte wirtschaftlich sinnvoll nur durch Mitvermietung der auf diesem Grundstück befindlichen Vertiefung und Fundamente genutzt werden. Die Errichtung der Vertiefung und der Fundamente durch den (jeweiligen) Mieter wäre nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht möglich gewesen. Die Errichtung der Vertiefung spielte bei der ohnehin von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks vorgenommenen Gesamtbaumaßnahme eine nur untergeordnete Rolle. Der jeweilige Mieter hätte dagegen einen gravierenden Eingriff in die Gebäudesubstanz vornehmen müssen.

  • Selbst wenn ein mobiler Bremsenprüfstand außerhalb der Halle denkbar gewesen wäre, wäre dies nur auf Kosten von fünf Parkplätzen möglich und damit wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Gleiches gilt für die Fundamente für die Werbeanlage, da sie bereits vorhanden waren, bevor der Asphalt aufgetragen worden ist. Es wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, wenn immer der jeweilige Mieter den Asphalt hätte aufbrechen müssen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter März 2022 (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAI-06347