Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung im familiengerichtlichen Verfahren über die Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung - lediglich telefonische Anhörung des betroffenen Jugendlichen begründet bei anderweitiger, hinreichend sicherer Entscheidungsgrundlage des Fachgerichts keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG)
Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 26 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG vom , § 159 Abs 1 FamFG
Instanzenzug: Az: 11 UF 69/21 Beschlussvorgehend AG Böblingen Az: 16 F 1003/20 Beschlussnachgehend Az: 1 BvR 1655/21 Kammerbeschluss
Gründe
I.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, durch welche ihr wesentliche Teile des Sorgerechts, darunter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für ihren seit längerem in einer Wohngruppe untergebrachten 15-jährigen Sohn entzogen und auf das Jugendamt als Amtspfleger übertragen wurden. Sie macht unter anderem die Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG geltend. Insbesondere seien die Gerichte ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil das Familiengericht das Kind nur telefonisch angehört und das Oberlandesgericht gestützt auf § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (in der bis geltenden, § 68 Abs. 5 FamFG nicht enthaltenden Fassung) von einer Anhörung des Kindes abgesehen habe, obwohl die telefonische Anhörung des Amtsgerichts keine ordnungsgemäße persönliche Anhörung darstelle.
II.
2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die dafür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen auch durch das ihnen jeweils vorausgegangene Verfahren die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie ist zudem nicht berechtigt, grundrechtsgleiche Rechte ihres Sohns im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
3 1. a) Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 836/20 -, Rn. 25; stRspr). Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.).
4 Die fachgerichtlichen Annahmen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Trennung des Kindes von den Eltern im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Diese beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs kommt bei dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung, der sich ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr).
5 Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; 79, 51 <66 f.>; 99, 145 <162>). In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; stRspr). In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 79, 51 <62>).
6 b) Daran gemessen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Fachgerichte haben auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Sorgerechtsentzugs mit Fremdunterbringung des Sohnes festgestellt. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf einem fachgerichtlichen Verfahren, das den dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis genügt.
7 aa) Amts- und Oberlandesgericht haben auf hinreichend tragfähiger Grundlage, vor allem gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, eine kon-kret drohende Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB für den Fall der Rückkehr des Sohns in den Haushalt der Beschwerdeführerin prognostiziert. Dabei hat sich insbesondere das Oberlandesgericht mit den von der Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt und diese in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für nicht durchgreifend erachtet.
8 bb) Deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des zugrunde gelegten Sachverhalts resultieren im Ergebnis nicht aus der - fachrechtlich wohl bedenklichen - Gestaltung des Verfahrens durch das Amts- und das Oberlandesgericht.
9 (1) Zwar dürfte es mit dem maßgeblichen Fachrecht nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen sein, ein von dem zuständigen Abteilungsrichter des Familiengerichts geführtes Telefongespräch mit dem Sohn der Beschwerdeführerin als persönliche Anhörung im Sinne von § 159 FamFG ausreichen zu lassen. Die Vorschrift verlangt (sowohl in der bis zum geltenden als auch in der seit dem geltenden Fassung) grundsätzlich, dass ein 15-jähriges Kind durch das Gericht persönlich anzuhören ist. Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie vorliegend, in der es um den Entzug der elterlichen Sorge bezüglich dieses Kindes geht und die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind, muss sich das Gericht selbst einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschaffen (vgl. BGHZ 185, 272 <285 f. Rn. 40>; -, Rn. 65; zum Verfassungsrecht vgl. BVerfGE 55, 171 <179 f.>), also das Kind visuell und akustisch wahrnehmen. Dem könnte ein bloßes Telefonat als Form der Anhörung nicht genügt haben.
10 Selbst unter der Geltung des strengen verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs geht aber nicht mit jedem Verstoß gegen einfaches Recht stets eine Verletzung von Verfassungsrecht einher. Verfassungsrechtlich kommt es bei der Beurteilung eines Eingriffs in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit darauf an, dass die Gerichte den Sachverhalt dergestalt ermittelt haben, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt. Deutliche Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts liegen jedenfalls dann vor, wenn nicht hinreichend erkennbar wird, auf welche Erkenntnisgrundlage die Gerichte ihre tatsächlichen Annahmen stützen. Gleiches kommt in Betracht, wenn die Erkenntnisquellen des Gerichts zu einer entscheidungserheblichen Frage inhaltlich voneinander abweichen und das Gericht in einem solchen Fall nicht weitere Erkenntnisquellen nutzt oder nicht deutlich macht, aus welchem Grund es einer der voneinander abweichenden Erkenntnisquellen folgt.
11 Hat das Gericht aber eine solche zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, kann selbst der vollständige Verzicht auf eine einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 886/20 -, Rn. 9). Entsprechendes gilt selbst bei der durch Art. 6 Abs. 3 GG gebotenen strengen verfassungsrechtlichen Kontrolle im Fall einer den fachrechtlichen Anforderungen wohl nicht genügenden Durchführungsform der Kindesanhörung. Die persönliche Anhörung des Kindes dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 75, 201 <215 f.>; BGHZ 211, 22 <36 Rn. 45>). Vorliegend war es verfassungsrechtlich nicht geboten, den Sohn der Beschwerdeführerin unmittelbar, gleichsam von Angesicht zu Angesicht, persönlich anzuhören, um eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Beurteilung seiner Vorstellungen über das Zusammenleben mit seiner Mutter oder den Verbleib in der Wohngruppe zu erlangen. Die Fachgerichte verfügten über den eindeutigen Inhalt der telefonischen Anhörung hinaus über weitere Erkenntnisquellen zu dem mehrfach klar geäußerten Wunsch des Sohnes, nicht in den Haushalt der Beschwerdeführerin zurückkehren zu wollen. Entsprechend hatte er sich auch bereits gegenüber dem Sachverständigen, dem Jugendamt, der Verfahrensbeiständin und Betreuern der Wohngruppe geäußert. Es ist nicht erkennbar, dass die persönliche visuelle Wahrnehmung zu zusätzlichem Erkenntnisgewinn hätte führen können.
12 (2) Auch die Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts dürfte den fachrechtlichen Anforderungen nicht entsprochen haben. Es hätte von der persönlichen Anhörung des Kindes nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in der bis zum geltenden Fassung wohl nur dann absehen dürfen, wenn das Amtsgericht sich verfahrensfehlerfrei - hier also nicht nur telefonisch - einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft hätte. Daraus folgt aber vorliegend keine Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin, weil aus den genannten Gründen tragfähige Grundlagen zum Willen des Kindes über seinen zukünftigen Aufenthalt aus zahlreichen anderen Erkenntnisquellen vorhanden waren.
13 2. Soweit die Beschwerdeführerin in der fachrechtlich wohl rechtsfehlerhaften Durchführung der persönlichen Anhörung ihres Sohns eine Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sieht, kann sie dies mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht wirksam geltend machen. Sie ist zur Vertretung ihres Sohnes im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt.
14 Auch als gesetzliche Vertreterin des Sohnes konnte die Beschwerdeführerin vorliegend einen solchen Verstoß nicht geltend machen. Denn die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes kommt im Falle eines offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dazu der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 <133>; 79, 51 <58>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 19). Hier besteht ein solcher offensichtlicher Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn bereits wegen der völlig konträren Vorstellungen zum weiteren Lebensmittelpunkt des Kindes.
15 Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob bei Anwendung des strengen verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs eine fachrechtlich fehlerhaft durchgeführte persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 FamFG) zugleich einen Verfassungsverstoß darstellt (vgl. zum möglichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf persönliche Anhörung bei verbindlicher Entscheidung des Gesetzgebers über diese Art des rechtlichen Gehörs BVerfGE 89, 381 <391>). Denn einen Verstoß gegen Grundrechte oder Prozessgrundrechte können nur die jeweils betroffenen Personen geltend machen. Ein Beteiligter eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann sich mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise auf die unterlassene persönliche Anhörung eines anderen Beteiligten berufen (vgl. BVerfGE 75, 201 <217>).
16 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220207.1bvr165521
Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 1005 Nr. 14
RAAAI-06285