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RENO Nr. 3 vom Seite 6

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 10

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Wird das Einkommen des Schuldners nach Steuerklasse V versteuert, errechnet sich aufgrund der hohen Steuerbelastung ein relativ geringes Nettoeinkommen. Der pfändbare Betrag wird auf der Grundlage des Nettoeinkommens berechnet. Wählt der Schuldner ohne Grund die schlechte Steuerklasse V, kann er auf diese Weise den pfändbaren Betrag manipulieren.

Verschleiertes Arbeitseinkommen bei Lohnsteuerklassenwechsel

Um ggf. eine weitere Möglichkeit zur Erzielung eines höheren (bzw. überhaupt eines) pfändbaren Betrages zu nutzen, sollte die Steuerklasse des Schuldners überprüft werden. Wie bereits in RENO 8/2021 S. 4 ff. dargelegt, sollte der Gläubiger immer den Anspruch auf Herausgabe der jeweiligen Lohnabrechnung des Schuldners mitpfänden und diese Lohnabrechnungen dann auch tatsächlich einfordern und kontrollieren. Sollte der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse V versteuern, könnte ggf. eine Manipulation des pfändbaren Betrages durch den Schuldner vorliegen.

Durch § 850h ZPO soll verhindert werden, dass der Schuldner durch unlautere Manipulation dem Gläubiger den Zugriff auf Einkommen entzieht oder vorenthält.

Eine Variante der Manipulation könnte dann vorliegen, wenn der Schuldner durch die Wahl...