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Verhältnis von Wertminderung und Rückstellung bei Bodenkontamination
I. Sachverhalt
Am erwirbt K zur Bebauung mit einem eigengenutzten Gebäude von D ein Grundstück, auf dem D jahrelang eine inzwischen abgerissene Düngemittelfabrik betrieben hat. Ohne die dadurch verursachten und schon amtsbekannten Kontaminationen hätte das Grundstück einen Marktwert von 25 Mio. €. Die Kosten der Dekontaminierung werden nach einem noch vorläufigen geologischen und wirtschaftlichen Gutachten auf 10 Mio. € geschätzt. D bietet zunächst an, das Grundstück für 15 Mio. € zu veräußern, wobei nicht D als Handlungsstörer, sondern K als Zustandsstörer nach Erwerb die Dekontaminierung übernehmen und D insoweit freistellen soll. Angesichts der Vorläufigkeit des Gutachtens und der Kostenrisiken lehnt K ab. Die Parteien einigen sich deshalb auf einen Grundstückskaufpreis von 25 Mio. €, wobei sich D unter Stellung werthaltiger Bürgschaften verpflichtet, die Kosten der Dekontaminierung zu übernehmen.
Ende 01 liegt das endgültige Gutachten vor, auf dessen Basis sich Kosten von 9 Mio. € ergeben werden. Die Parteien vereinbaren nun Folgendes: D zahlt 9 Mio. € an K, der dafür im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Dekontaminierung übernimmt. K plant, diese Zahlung als Ertrag zu verbuchen, aber (steuerlich motiviert) gleichzeitig aufwandswirksam eine Rückstellung von 9 Mio. € und eine außerplanmäßige Teilwertabschreibung gleicher Höhe vorzunehmen, per Saldo also einen Verlust von 9 Mio. € geltend zu machen.
II. Fragestellung
Wie ist Ks Plan im Hinblick auf die doppelte Aufwandserfassung für Rückstellung und Abschreibung zu würdigen?