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Einbringung von Mitunternehmeranteilen ohne Sonderbetriebsvermögen in GmbH
In eine Steuerfalle tappte der beherrschende Gesellschafter einer KG, als er, wie sein Mitgesellschafter, seinen KG-Anteil als Sacheinlage in eine GmbH gegen Gewährung von Anteilen einbrachte. Dadurch erwarb die GmbH sämtliche Anteile, und das Vermögen der Personengesellschaft ging durch Anwachsung - gewissermaßen durch unechte Verschmelzung - auf die GmbH über. Nicht mit eingebracht hatte der beherrschende Gesellschafter ein Grundstück, das zum Sonderbetriebsvermögen der KG gehörte, weil es der KG zur Nutzung überlassen war. Das Grundstück vermietete der Eigentümer-Gesellschafter an die GmbH. Das steuerliche Unglück entstand dadurch, daß die in den eingebrachten Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt wurden. Die Einbringenden beanspruchten nach § 20 Abs. 2 und 5 UmwStG für die aufgedeckten stillen Reserven die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Der BFH gelangte zu dem Ergebnis, daß die auf den Gesellschafter mit dem Sonderbetriebsvermögen entfallende Gewinnrealisierung das Tarifprivileg nicht genießt: Weil das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war und er diese beherrschte, entstand insoweit eine Betriebsaufsp...