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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 666/20

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1 S. 1, KStG § 8b Abs. 4 S. 1, KStG § 8b Abs. 4 S. 6

Vollständige Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei Hinzuerwerb von teils unter, teils über 10 % liegenden Beteiligungen an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Jahr der Gewinnausschüttung

Leitsatz

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft 1 in einem Wirtschaftsjahr in getrennten Verträgen Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft 2, die teils über und teils unter 10 % liegen, so sind die jeweils über 10 % liegenden Anteilserwerbe nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG auf den Beginn des Kalenderjahres rückzubeziehen mit der Folge, dass das Tatbestandsmerkmal in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG „Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals” insgesamt, also auch bezüglich der unter 10 % liegenden Anteilserwerbe, nicht erfüllt ist. In diesem Wirtschaftsjahr von der Kapitalgesellschaft 2 vorgenommene Gewinnausschüttungen sind daher nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Kapitalgesellschaft 1 vollständig steuerfrei und nicht nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG teilweise steuerpflichtig, sowie sie auf die jeweils unter 10 % liegenden Anteilserwerbe entfallen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 28
DStRE 2022 S. 860 Nr. 14
GmbH-StB 2022 S. 215 Nr. 7
GAAAI-06079

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.10.2020 - 8 K 666/20

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