Keine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG
für Kindergeld über den mit dem Monat der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung endenden Streitzeitraum hinaus
Leitsatz
Steht (hier durch Auslegung des Klagebegehrens) das Kindergeld (nur) für den Zeitraum ab Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
bis zur Einspruchsentscheidung in Streit, ist auch (nur) das Kindergeld für diesen Zeitraum bei der Ermittlung des Streitwerts
anzusetzen; eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wegen voraussichtlicher zukünftiger Auswirkungen auf
das Kindergeld für den Zeitraum nach der Einspruchsentscheidung erfolgt nicht.
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 29.11.2021 - 9 K 689/21
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