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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 9 K 689/21

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3 Satz 3

Keine Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG für Kindergeld über den mit dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung endenden Streitzeitraum hinaus

Leitsatz

Steht (hier durch Auslegung des Klagebegehrens) das Kindergeld (nur) für den Zeitraum ab Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zur Einspruchsentscheidung in Streit, ist auch (nur) das Kindergeld für diesen Zeitraum bei der Ermittlung des Streitwerts anzusetzen; eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wegen voraussichtlicher zukünftiger Auswirkungen auf das Kindergeld für den Zeitraum nach der Einspruchsentscheidung erfolgt nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAI-06069

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 29.11.2021 - 9 K 689/21

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