Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes
„Nullsummenspiel”
Leitsatz
Eigenkapitalähnliche Genussrechte im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante KStG, 20. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Anteile
im Sinne von § 8b KStG.
Besteht zwischen gegenläufigen sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein
Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme und somit einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO a.F./n.F.
darstellen. Bei einem insoweit konzernübergreifenden Gesamtplan sind die Geschäfte zusammenfassend, d.h. gesellschaftsübergreifend
zu beurteilen.
§ 42 AO a.F./n.F. kann auch der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich des als Teil des Gesamtplan erzielten Veräußerungsgewinns
(hier aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten) entgegenstehen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns muss dabei nicht notwendig
feststehen.
§ 8b Abs. 7 KStG ist keine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 430 Nr. 6 GmbH-StB 2022 S. 215 Nr. 7 EAAAI-06058
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.10.2020 - 4 K 1431/18
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