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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1431/18 EFG 2022 S. 430 Nr. 6

Gesetze: AO § 42; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 7; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes „Nullsummenspiel”

Leitsatz

  1. Eigenkapitalähnliche Genussrechte im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante KStG, 20. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Anteile im Sinne von § 8b KStG.

  1. Besteht zwischen gegenläufigen sich wirtschaftlich und finanziell neutralisierenden Geschäften durch einen Gesamtplan ein Veranlassungszusammenhang, kann dies eine rein formale Maßnahme und somit einen Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 AO a.F./n.F. darstellen. Bei einem insoweit konzernübergreifenden Gesamtplan sind die Geschäfte zusammenfassend, d.h. gesellschaftsübergreifend zu beurteilen.

  1. § 42 AO a.F./n.F. kann auch der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG hinsichtlich des als Teil des Gesamtplan erzielten Veräußerungsgewinns (hier aus eigenkapitalähnlichen Genussrechten) entgegenstehen. Die Höhe des Veräußerungsgewinns muss dabei nicht notwendig feststehen.

  1. § 8b Abs. 7 KStG ist keine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 430 Nr. 6
GmbH-StB 2022 S. 215 Nr. 7
EAAAI-06058

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 21.10.2020 - 4 K 1431/18

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