Gesetzgebung | Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld (Bundesrat)
Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum fort: Am billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Daneben wurde auch die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis beschlossen.
Der Beschluss sieht u.a. vor:
Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum befristet.
Bis zum gelten auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis (siehe unsere Online-Nachricht v. 22.11.2021).
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.
Die zugehörigen Drucksachen finden Sie auf der Homepage des Bundesrates.
Quelle: BundesratKOMPAKT (JT)
Fundstelle(n):
BAAAI-06046