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Fremdvergleichsmaßstab bei der verdeckten Gewinnausschüttung
In seinem Urt. v. - I R 88/94 (NWB EN-Nr. 591/96) hatte sich der I. Senat des BFH erneut mit Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung auseinanderzusetzen. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, waren A, B, C und D mit einem Geschäftsanteil von je 25 v. H. Zum erwarb D, der auch zum Geschäftsführer bestellt war, den Anteil des A. Die Bezüge des D für seine Tätigkeit als Geschäftsführer sollten von der Gesellschafterversammlung festgesetzt werden. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses wurde zwischen der Klägerin und D schon am 3. 9. 1971 ein Beratervertrag abgeschlossen, der die zu erbringenden Leistungen im einzelnen festlegte; umfaßt waren u. a. auch Aufgaben eines Geschäftsführers. Nach den so getroffenen Vereinbarungen sollte D ein pauschales Honorar von 4 000 DM pro Monat erhalten, das auf Verlangen der Klägerin auch erst am Jahresende gezahlt werden konnte. Das Honorar wurde im Laufe der Jahre verschiedentlich erhöht und zum auf 0 DM festgesetzt. Eine Auszahlung des so vereinbarten Honorars wurde nie bis zur vollen Höhe vorgenommen. Statt dessen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft Rückstel...