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Teilwertabschreibung auf eigene Anteile
Eigenen Anteilen, die eine Kapitalgesellschaft hält, kommt eine zweifache Bedeutung zu. Sie haben einerseits, da sie jederzeit veräußert werden können, einen realisierbaren Wert; andererseits erscheinen sie wertlos, solange sie sich in der Hand der Gesellschaft befinden. Die Werte stehen der Kapitalgesellschaft ohnedies zu. Am Liquidationserlös nehmen sie nicht teil. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen. Allerdings gehen die Anteile selbst nicht unter.
Das Bilanzrecht schreibt zwingend vor, daß eigene Anteile im Umlaufvermögen unter einer eigenen Position auszuweisen sind (§ 266 Abs. 2 HGB). Hierbei handelt es sich zwar um eine Gliederungsvorschrift. Diese trifft jedoch zugleich eine materielle Regelung zum Ansatz der eigenen Anteile, weil auf der Aktivseite der Bilanz nur vermögenswerte Positionen erscheinen (§ 238 Abs. 1 HGB). Daß der Ansatz eigener Anteile nicht nur als Korrekturposten zum Eigenkapital, sondern auch als S. 1631Ausweis eines Vermögensgegenstands anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 274 Abs. 4 HGB, wonach die vorgeschriebene Rücklage nur aufgelöst werden darf, soweit die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder eingezogen wurden oder soweit sie nach § 253 Abs. 3 HGB mit einem niedrigeren Wert angeset...