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Verdeckte Mitunternehmerschaft
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielen Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als (Unternehmer) Mitunternehmer anzusehen sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnanteile, Sondervergütungen). Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nach dem Beschl. des Großen Senats v. nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - ausnahmsweise - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat. Auch ein sog. verdecktes Gesellschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis reicht danach aus, wenn außerdem die Mitunternehmervoraussetzungen erfüllt sind (verdeckte Mitunternehmerschaft). Die Mitunternehmerschaft des Gesellschafters verlangt das Entfalten von Mitunternehmerinitiative (Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen: Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Kontrollrechte, Widerspruchsrechte) und die Übernahme von Mitunternehmerrisiko (Teilhabe am Erfolg oder Mißerfolg: Gewinn- und Verlustbeteiligung, Beteiligung an den stillen Reserven). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, können aber in mehr oder weniger ...