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In welcher Höhe sind Nachzahlungszinsen im Jahresabschluss zu erfassen?
Leserfrage
Die BBK-Leserfrage befasst sich mit dem Problem, wie Nachzahlungszinsen für eine Rückstellung im Jahresabschluss zu bemessen sind, weil der bisherige steuerliche Zinssatz verfassungswidrig und bisher noch keine gesetzliche Neuregelung erfolgt ist.
Mittlerweile liegt ein Gesetzentwurf vor, aus dem ein angemessener Zinssatz entnommen werden kann. Eine sachgerechte Schätzung sollte mit diesem Zinssatz arbeiten. Auch der kaufmännischen Vorsicht sollte damit Genüge getan worden sein. Im Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ist unter Art. 1 Nr. 5 die Neuregelung der Absätze 1a ff. zu § 233a AO enthalten. Die entscheidende Formulierung (§ 233a Abs. 1a Satz 1 AO n. F.) lautet:
„In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 0,15 Prozent für den Monat, das heißt 1,8 Prozent für das Jahr.“
Sollte im endgültigen Gesetz eine von 1,8 % abweichende Zinshöhe geregelt werden, liegt ein periodenfremder Aufwand vor. Eine Anhang-Erläuterungspflicht (§ 285 Nr. 32 HGB) ist aber nur für Beträge notwendig, die nicht von untergeordneter Bedeutung sind.