Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
bAV | Mindestehedauer bei Hinterbliebenenversorgung
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist.
Schränkt der Arbeitgeber den betroffenen Personenkreis in einer Versorgungszusage ein, unterliegt diese Einschränkung der Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB). Die Mindestehedauer-Klausel ist allerdings nicht unwirksam, da sie nicht den Gerechtigkeitskern der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung beeinträchtigt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für Leistungen der Hinte...