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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. (2) Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist. (3) Unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend. [i]Meier, Sonderausgaben, infoCenter, NWB MAAAA-88450 (4) Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten und andere ...