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Keine Umsatzsteuerermäßigung für Umsätze einer Trauerrednerin
Das ), hatte zu entscheiden, ob auf Umsätze der Klägerin als Trauer- und Hochzeitsrednerin der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist. Dabei verneint das FG Baden-Württemberg die Frage, ob eine Trauer- und Hochzeitsrednerin eine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit ausübt, eine Vergleichbarkeit mit ausübenden Künstlern sei nicht gegeben.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf 7 % kommt nur für Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, infrage, nicht jedoch, wenn die Überlassung des Manuskripts nicht Hauptzweck der Tätigkeit ist und die Einräumung von Rechten an diesem keinen selbständigen Leistungscharakter hat.
2. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist grundsätzlich kein „ausübender Künstler“ i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
3. Selbst, wenn ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausnahmsweise „ausübender Künstler“ ist, spricht gegen eine Steuerermäßigung, dass die Redetätigkeiten im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränkt sind (vgl. auch BStBl 2020 II S. 797