EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136
Bei der deutschen Regelung, dass der Vorsteuerabzug immer im Soll entsteht, kann es nach der neuen EuGH-Entscheidung nicht bleiben. Zukünftig wird es frühestens einen Vorsteuerabzug geben, wenn der leistende Unternehmer - sofern dieser der Ist-Versteuerung unterliegt - das Entgelt vereinnahmt hat. Damit ist die Frage des Vorsteuerabzugs von der Besteuerungsart des Leistenden abhängig. Prof. Dr. Peter Mann bespricht diese Entscheidung ab S. 2.
Mit einer anderen - früheren - EuGH-Entscheidung befasst sich im weiteren Sinne die Besprechung eines Urteils des FG Düsseldorf von Philip Nürnberg ab S. 4: Hat der Leistende gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG abgerechnet und fällt die Forderung des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistenden auf die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer wegen der Insolvenz des Leistenden aus, so hat der Leistungsempfänger keinen sich aus dem Unionsrecht ergebenden Direktanspruch an das FA in Höhe dieser ausgefallenen Forderung, wenn der Fiskus nicht mehr um die unberechtigt gezahlte Umsatzsteuer bereichert ist (sog. Reemtsma-Anspruch).
Das FG München hatte sich mit dem Dauerthema: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Berichtigung von Rechnungen in einem Urteil auseinandergesetzt, das Philipp Carlson Ihnen ab S. 9 vorstellt. Dieses Urteil befasst sich erneut mit der Rückwirkung der Rechnungsberichtigungen.
Bleiben Sie gesund - und auch in der derzeit wirklich schwierigen Lage trotzdem guter Dinge!
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 5 / 2022 Seite 1
FAAAI-05654