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NWB Nr. 10 vom Seite 720

Besser zu früh als zu spät!

Dieses Motto findet selbstverständlich auch in der steuerlichen Beratungspraxis Anwendung. Schließlich ist es in der Regel nur von Vorteil, wenn man seiner Zeit etwas voraus ist. Dass man allerdings bereits im Jahr 2014 einen Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid aus 2019 einlegen konnte, kam – trotz langjähriger Berufserfahrung – im vorliegenden Fall doch etwas überraschend. Zumal der Erwerbsvorgang auch erst 2019 stattgefunden hat.

Dies ist die Kopie eines Schriftstücks, das uns ein Leser zur Veröffentlichung geschickt hat. Haben auch Sie Stilblüten oder Anekdoten aus Ihrem Berufsleben, die sich in anonymisierter Form für eine Veröffentlichung eignen? Dann schreiben Sie uns. Jede veröffentlichte Zuschrift honorieren wir mit einer Flasche Single Malt Whisky, wahlweise mit einer Flasche Champagner.

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