Online-Nachricht - Donnerstag, 03.03.2022

Einkommensteuer | Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (BFH)

Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt - da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt - zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Gewinnbeteiligungen aus "stillen Gesellschaften", die der Kläger an seine minderjährigen Kinder gezahlt hat, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Kläger ist Vater von drei (in den Streitjahren) minderjährigen Kindern. Im Jahr 2008 ließ er eine Ergänzungspflegschaft für seine Kinder einrichten, um mit jedem Kind einen notariellen Vertrag abzuschließen. Mit den drei Verträgen räumte der Kläger jedem Kind rückwirkend für 2007 eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis i.H.v. 50.000 € ein. Die drei Einlagen stellte der Kläger seinen Kindern "schenkweise" zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht.

Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage (= 7.500 €). An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.

In allen Streitjahren zahlte der Kläger als Gewinnbeteiligung den Höchstbetrag (jeweils 7.500 € = 22.500 €) auf Bankkonten der Kinder aus. Auf diese Bankkonten, über die der Kläger und die Mutter der Kinder Verfügungsgewalt hatten, flossen auch Gutschriften aus einer Erbschaft der Kinder.

Das FA sah die Zahlungen des Klägers an seine Kinder gem. § 12 Nr. 1 und 2 EStG als Privataufwendungen an und kürzte daher die Betriebsausgaben der Praxis. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das Gericht der ersten Instanz wies die Klage ab (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.11.2019).

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt - da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt - zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.

  • Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.

  • Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.

  • Das FG der ersten Instanz wird im zweiten Rechtsgang einen Fremdvergleich anhand der vom BFH aufgestellten Kriterien vorzunehmen haben.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
OAAAI-05505