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Beteiligung an Grundstückspersonengesellschaften und Drei-Objekt-Grenze
Der Große Senat des BFH hat gesprochen: Er hält es mit der FinVerw für gerechtfertigt, bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel einer natürlichen Person einschlägige Grundstücksgeschäfte einer PersGes oder Bruchteilsgemeinschaft, an der diese Person beteiligt ist, als ”Zählobjekte” zuzurechnen. Es ist dabei unerheblich, ob die Gesellschaft selbst (bereits) gewerbliche Grundstückshändlerin ist oder - weil sie nicht mehr als drei Objekte veräußert hat - (noch) nicht (vgl. dazu List und Fischer in dieser Zeitschrift).
Zu einigen wichtigen Fragen hat der Große Senat des BFH nicht ausdrücklich Stellung genommen: S. 3298
Es findet sich keine Äußerung dazu, ob jedwede Beteiligungsquote des Stpfl. aus jedem kurzfristigen Grundstücksgeschäft der PersGes ein ”Zählobjekt” macht. Die FinVerw nimmt dies bekanntlich erst bei einer Beteiligungsquote ab 10 v. H. an. An dieser Bagatellgrenze sollte zumindest festgehalten werden. M. E. ist für nicht geschäftsführende Gesellschafter sogar eine Grenze von 25 v. H. vertretbar bzw. eine Stimmenquote, die nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag Einfluß ermöglicht. I...