Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bodenschätzung
(1) Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. (2) Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht. (3) Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden. (4) Die aktuelle und konkrete Nutzung des jeweiligen Flurstücks ist unerheblich (Bezug: § 1, § 2, § 11 BodenSchätzG).
Nach § 1 des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) ist es Zweck der Bodenschätzung, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Fl...