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Rückstellungslexikon vom

Rückstellungen: Baustellenräumung und Abgrenzung eigenbetrieblichen Aufwands

Rüdiger Happe

Eine Übersichtsseite zum Rückstellungslexikon finden Sie hier: NWB EAAAD-87369.

I. Definition und Ansatz

Nach § 249 HGB ist Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit. Eine Rückstellung kann auch gebildet werden, sofern die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag gegeben sind.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme durch einen Dritten rechnen muss. Erforderlich ist also das Vorliegen einer Außenverpflichtung.

Nicht rückstellungsfähig sind sog. Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde liegt.

Problematisch sind Fallkonstellationen, bei denen eine Außenverpflichtung und das Eigeninteresse des Bilanzierenden zusammentreffen. Dieses kommt bei Sachverhalten zum Tragen, bei denen der Unternehmer auf der einen Seite z. B. aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat, diese auf der anderen Seite aber auch durch ein eigenbetriebliches Interesse begründet ist.

Überwiegen die eigenbetrieblichen Erfo...

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