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Berichtigung von Rechnungsmängeln (Bezeichnung des Leistungsempfängers)
Die Berichtigung fehlerhaft ausgestellter Rechnungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkung entfalten. Eine Rückwirkung scheidet jedoch grundsätzlich aus, wenn essentielle Rechnungsangaben wie die des Leistungsempfängers fehlen oder eklatant unrichtig auf der Rechnung enthalten sind. Das FG München hatte nun über den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen zu entscheiden, in denen anstelle des zutreffenden Leistungsempfängers jeweils ein anderer unter derselben Adresse ansässiger Empfänger benannt war. Dieser Fall zeigt eindrucksvoll die Grenzen der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und unterstreicht die Bedeutung einer konsequenten Rechnungseingangsprüfung in der Praxis.
I. Leitsätze
1. Sind mehrere Unternehmen einer Firmengruppe unter derselben Anschrift ansässig und sind in Eingangsrechnungen nicht das Unternehmen, das die jeweilige Leistung tatsächlich bezogen hat, sondern andere Unternehmen der Firmengruppe als Leistungsempfänger bezeichnet, so können diese Rechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden. Werden von den Rechnungsausstellern nachträglich „berichtigte” Rechnungen unter Angabe des zutreffenden Leistungsempfän...