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FG Münster Urteil v. - 3 K 2991/19 E

Gesetze: § 32d Abs. 1 EStG; § 346 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. BGB; § 348 Satz 1 BGB; § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Einkommensteuer

Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages als steuerpflichtige Kapitalerträge

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus dem auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses gerichteten Rückgewährschuldverhältnis, nachdem die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen wurde, ist eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG. Der daraus begründete Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbs.  BGB wegen der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen stellt Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.

2. Bei den wechselseitigen Ansprüchen aufgrund des Widerrufs eines Darlehens handelt es sich grundsätzlich um eigenständige Ansprüche und Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen, bezüglich derer gemäß § 348 Satz 1 BGB die Aufrechnung erklärt werden kann. Diese tatsächliche Durchführung des Rückabwicklungsverhältnisses hat jedoch auch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre (Anschluss an ).

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 16 Nr. 8
DStRE 2023 S. 264 Nr. 5
EStB 2022 S. 277 Nr. 7
KÖSDI 2022 S. 27718 Nr. 5
WM 2022 S. 571 Nr. 12
XAAAI-05139

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FG Münster, Urteil v. 13.01.2022 - 3 K 2991/19 E

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