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Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten bei Ausscheiden oder Gesellschafterwechsel
Zwei neuere BFH-Urt. beschäftigten sich mit dem ”Dauerbrenner” der steuerlichen Folgen nicht ausgeglichener negativer Kommanditisten-Kapitalkonten bei Ausscheiden bzw. Gesellschafterwechsel. Scheidet ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto aufgrund ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste negativ geworden ist, aus einer KG aus und muß er sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen, so erzielt er einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG in Höhe des Kapitalkontos (§ 52 Abs. 19 Satz 4 EStG). Diese gesetzlich geregelte Nachversteuerung ist systemgerecht, da der Kommanditist diese über sein Kapitalkonto hinausgehenden Verluste ja bereits früher steuerwirksam ausgeglichen bzw. abgezogen hat - sei es aufgrund erweiterter Außenhaftung (§ 15a Abs. 1 Sätze 2, 3 EStG) oder sei es gem. der Ausnahmeregelung nach dem BerlinFG -, ohne diese Verluste tatsächlich getragen bzw. ausgeglichen zu haben. Auch im Normalfall, d. h. falls das Kapitalkonto durch nicht sofort ausgleichbare Verluste negativ wurde, ist dieser Negativbetrag bei Ausscheiden als Veräußerungsgewinn nachzuversteuern, wobei dann aber die kumulierten verrechenbaren Verluste gem. § 15a Abs. 2 EStG gegenzurechnen sind.
Streitig war in dem ...