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Gesamthandsgemeinschaft als Beschenkte oder Erbin
Erwerber einer Schenkung oder Erbschaft - oder umgekehrt Schenker bzw. Erblasser - kann zivilrechtlich auch eine PersGes bzw. Gesamthandsgemeinschaft (OHG, KG, GbR) sein. Die Beratungspraxis mußte allerdings bisher vor solchen (verunglückten) Gestaltungen dringend warnen, da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft zur gesamten Hand als Steuerschuldner der SchenkSt/ErbSt angesehen wurde. Dies führte zur schmerzlichen Folge, daß die FinVerw den Vorgang als einheitlichen Erwerb (Progressionsnachteil!) und nach der ungünstigen Steuerklasse IV (mit Abzug eines Freibetrags von lediglich 3 000 DM) besteuerte, unabhängig von evtl. Verwandtschaftsverhältnissen zu den einzelnen Personengesellschaftern. Mit Urt. v. hat der BFH jetzt diese Rspr. (wieder) aufgegeben und entschieden, daß Erwerber und damit auch Steuerschuldner i. S. von § 20 ErbStG nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die einzelnen Gesamthänder bzw. Gesellschafter sind.
Im Streitfall schenkte eine Mutter ihren beiden Söhnen ”als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” Grundstücke. Das Urt. führte zum für den Stpfl. positiven Ergebnis, daß die Grundstücksschenkung nach der Steue...