Einkommensteuer | Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen steuerpflichtig (FG)
Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 3/22).
Sachverhalt: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr. Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat, geschlossen.
Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines "Wirtschaftsguts".
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor. Dieses wird insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor. Bei den Kryptowährungen handelt es sich um "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG.
Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestehen.
Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum und Monero) sind verkehrsfähig und selbständig bewertbar. Zudem besteht eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Lesen Sie zu dem Urteil auch den Beitrag von Urban, "Steuerpflichtige Spekulationen mit Kryptowährungen", der zeitnah in der NWB erscheinen wird.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAI-05078