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Änderung der Rechtsprechung: Gesamthänder als Erwerber und Steuerschuldner bei Vermögensübergang auf eine Gesamthandsgemeinschaft
Mit dem gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der bei einem Vermögensübergang auf eine Gesamthandsgemeinschaft (durch Erbanfall oder durch Schenkung) die Gesamthand Erwerberin und Steuerschuldnerin im Sinne von § 20 ErbStG sein kann. In der neuen Entscheidung sieht der II. Senat des BFH nicht mehr die Gesamthandsgemeinschaft selbst, sondern die Gesamthänder einer OHG, KG oder GbR als vermögensmäßig Bereicherte und somit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflichtige an.
Dem zu würdigenden Sachverhalt lag ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen zwischen den Gesellschaftern A und B der A- und B-GbR und ihrer Mutter zugrunde, durch den die Mutter ”ihren Söhnen A und B als Gesellschaft bürgerlichen Rechts” zwei Grundstücke schenkte. Das FA ging von einer Schenkung an die GbR aus und setzte dementsprechend die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der ungünstigeren Steuerklasse IV fest.
Nach der Ansicht des BFH ist eine eigenständige erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Würdigung vorzunehmen, die unabhängig davon ist, wen das Zivilrecht als Beschenkten qualifiziert. Daß die Gesamthandsgemeinschaft, wenngleich al...