Reform Radar - Donnerstag, 21.07.2022

"Zinsanpassungsgesetz (§ 233a AO)"

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I S. 1142 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat (keine Einwendungen geäußert)

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Zinsanpassungsgesetz

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf auf seiner Homepage

Schwerpunkt des "Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" ist die vom BVerfG mit seinem am veröffentlichen (BGBl. I 2021 S. 4303) geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO. Die Neuregelung muss spätestens im Juli 2022 in Kraft treten. Zugleich sollen einzelne kleinere Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben angepasst werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs. 1a AO-neu.

  • Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum , § 238 Abs. 1c AO-neu.

  • Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO Rechnung getragen.

  • § 138e Absatz 3 und § 138h Absatz 2 AO werden an die Vorgaben der der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom (ABl. L 139 vom ) geänderten Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) angepasst

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Stand: ), BT-Drucks. 20/2387 (il)

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Fundstelle(n):
YAAAI-04936