OFD Kiel - S 2282 a A - St 254

§ 32 EStG Berücksichtung von Kindern, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG)

Auf der Grundlage des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (BGBl 2002 I S. 1667) hat das seine Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (BStBl 2002 I S. 365) zur Tz. 63.3.5 (Absätze 2 bis 4) angepasst (BStBl 2002 I S. 649). Die dortigen Anleitungen gelten auch für die Prüfung zur Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG:

(1)

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne der jeweiligen Förderungsgesetze oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ”Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen” (Abl. EG Nr. L 214 S. 1) ableistet. Dies gilt seit dem entsprechend für ein Kind, das einen Dienst des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ”Jugend” (Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. EG Nr. L 117, S. 1) leistet und seit dem für ein Kind, das den anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG leistet. Die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Trainingsjahr kann berücksichtigt werden, soweit sie auf der gesetzlichen Grundlage des freiwilligen sozialen Jahres erfolgt.

(2)

Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres sind nicht zulässig.

  • Der Nachweis ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossene schriftliche Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.

(3)

Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

    Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

    • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,

    • des freiwilligen sozialen Jahres und

    • des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

(4)

Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen. Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes den Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (auf Grund des zum neu geschaffenen § 14c ZDG), begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend § 32 Abs. 5 EStG).

(5)

Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages abgeleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet sitzenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur ”Jugend für Europa” (Hochkreuzallee 20, 53175 Bonn), in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig im EU-/EWR-Gebiet. Die Dauer ist maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung ist zusätzlich zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr im Sinne des jeweiligen Fördergesetzes möglich.

(6)

Der Nachweis des Europäischen Freiwilligendienstes ist zu erbringen

  • durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt oder

  • durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt.

Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzw. des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. Die Neufassung der Absätze 2 bis 4 ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf Grundlage des Änderungsgesetzes erfolgt. Bei Ableistung im Ausland setzt dies insbesondere die Zulassung des Trägers durch die zuständige Landesbehörde voraus.

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Fundstelle(n):
NWB EN 486/2003
YAAAA-81408