Grundsteuer | Umsetzung der Reform in Bremen (SenFin Bremen)
Der Senator für Finanzen informiert über die Umsetzung der Grundsteuerreform in Bremen. Das Land Bremen hat sich für das Bundesmodell entschieden.
Hintergrund: Grundstückseigentümer müssen für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben. Die Abgabe der Erklärung für den neuen Grundsteuerwert wird ab dem bundesweit möglich sein, so auch in Bremen. Steuerpflichtige sind dann aufgefordert, diese bis zum abzugeben. Diese Frist gilt auch für steuerlich Beratene. Belege sind bei der Abgabe der Erklärung nicht einzureichen, sondern werden nur bei Bedarf vom Finanzamt angefordert.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist elektronisch über das Portal Mein ELSTER zu übermitteln. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Sollte dieses noch nicht bestehen, kann eine Anmeldung zum ELSTER-Portal bereits jetzt erfolgen. Ein bereits vorhandenes Benutzerkonto, welches zum Beispiel für die Einkommensteuererklärung verwendet wird, kann auch für die Grundsteuer genutzt werden. Sollte die Erklärung nicht selbst übermittelt werden können, dürfen dies auch nahestehende Personen übernehmen. Diese können die eigene Registrierung nutzen, um auch für andere die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben.
In einem ersten Schritt wurden nun die Verbände informiert. In Bremen wird voraussichtlich Anfang Juli 2022 ein allgemeines Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versandt. Steuerliche Vertretungen und bzw. oder Empfangsbevollmächtigte erhalten dieses Schreiben nicht gesondert. Die Grundstückseigentümer finden auf ihrem Anschreiben die Steuernummer ihres Grundstücks, die zwingend für die Abgabe der Erklärung benötigt wird. Die bisherige Steuernummer bleibt bestehen.
Welche Angaben sind für die Erklärung erforderlich?
Da der Finanzverwaltung nicht alle Daten in der geforderten Aktualität vorliegen, sind alle erklärungsrelevanten Angaben durch die Grundstückseigentümer zu übermitteln. Welche Daten dafür benötigt werden, hängt von der Art des Grundstücks ab. Maßgeblich für die Erklärung ist der Zustand des Grundbesitzes am .
Auf der Internetseite www.grundsteuer.bremen.de wird auf einen Blick darüber informiert, welche Angaben für welche Grundstücksart benötigt werden und wo diese zu finden sind. Dort werden auch allgemeine Informationen zur neuen Grundsteuer sowie kostenlose Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, um die Angaben für die Grundstücke ermitteln zu können. So können der Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße online aus öffentlich zugänglichen Quellen kostenlos abgefragt werden. Hilfreich sind auch der bisherige Einheitswertbescheid (Steuernummer des Grundstücks, Nummerierung der Gebäude) sowie der Grundbuchauszug (Grundbuchblattnummer, Flurstücksnummer, Fläche des Grund und Bodens, ggf. Anteile bei Bruchteilseigentum).
Das können Grundstückseigentümer bereits jetzt tun
Falls Grundbesitzer noch kein Benutzerkonto bei ELSTER-Online haben, ist es ratsam, dies bereits jetzt anzulegen. Es ist eine Verifizierung nötig, die einige Tage in Anspruch nehmen kann. Auf der Seite www.elster.de finden Steuerpflichtige detaillierte Anleitungen zum Beispiel in Form von Videos, die durch die Einrichtung eines Benutzerkontos führen.
Die zu erklärenden Daten für die Grundsteuerwerterklärung können seitens der Grundstückseigentümer bereits jetzt ermittelt werden. Leider können diese aus technischen Gründe nicht vorausgefüllt in die Steuererklärung übernommen werden.
Dazu gehören:
Steuernummer des Grundstücks (befindet sich auch auf dem Anschreiben, das Anfang Juli 2022 verschickt wird)
Grundstücksfläche und Flurstücksnummer(n) (Liegenschaftskataster: www.geo.bremen.de/produkte/katasterprodukte/auszuege-aus-dem-liegenschaftskataster-12272)
Bodenrichtwert (sind erst im Laufe des 1. Quartals abrufbar: immobilienmarkt.niedersachsen.de/bodenrichtwerte)
Weitere erforderliche Daten, die sich aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Grundstücks ergeben, sind auf www.grundsteuer.bremen.de zu finden. Beispielweise benötigen Besitzer von Einfamilienhäusern und Wohnungseigentum (trifft auf ca. 70 Prozent der Fälle zu) bei der Abgabe der Erklärung zusätzlich zu den oben genannten Informationen noch die folgenden Daten:
Baujahr (zu finden im Kauf-/Bauvertrag)
Miteigentumsanteil (zu finden im Kaufvertrag oder im Grundbuchauszug)
Wohnfläche (zu finden im Kaufvertrag oder zum Beispiel in der Bauzeichnung)
Wie geht es im November weiter?
Nach Eingang der Erklärungen ergehen in Bremen und Bremerhaven zunächst die Grundsteuerwertbescheide (bisher: Einheitswertbescheide) auf den . Auf Grundlage der von den Grundstückseigentümern übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundstücks. Als Ergebnis erhalten die Steuerpflichtigen postalisch einen Grundsteuerwertbescheid in Papierform.
Da die Grundsteuerreform im Ergebnis aufkommensneutral umgesetzt werden soll, können die Hebesätze der Gemeinden erst ermittelt werden, wenn die Bewertung der Grundstücke weitestgehend abgeschlossen ist. Deshalb werden voraussichtlich erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2024 neue Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide als Folgebescheide mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung versendet. Die "neue" Grundsteuer wird dann zum erstmalig fällig. Bis dahin sind die Grundstückseigentümer weiterhin verpflichtet, die Grundsteuer entsprechend des derzeit geltenden Rechts zu entrichten.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform sind auf der Internetseite des Senators für Finanzen zu finden.
Das Bürgertelefon beantwortet Fragen rund um die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr unter 115 oder 361-0 erreichbar.
Der virtuelle Steuerchatbot beantwortet jederzeit Fragen zur Grundsteuerreform. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich: www.steuerchatbot.de/konsens.html.
Quelle: Senator für Finanzen der freien Hansestadt Bremen, Pressemitteilung v. 21.2.2022 (il)
Fundstelle(n):
NWB DAAAI-04849